1.1.2025 Januar 9000 St. Gallen
Frau Sonja Lüthi
Stadträtin
Stadt St. Gallen
Direktion Soziales und Sicherheit
Neugasse 3
CH -9004 St. Gallen
Sehr geehrte Frau Lüthi
Ich Präsident des Taxiverbands St. Gallen. Ich lasse mich nicht von Ihnen mein Tun, was die Arbeit angeht, anzweifeln. In unserem Fall geht es um die Firma UBER eine US-Firma, wo in Zürich und Davos ein Büro hat. Hier in St. Gallen ist eine klare Vorgabe Zitat daraus » wenn ein Taxifahrer für die Firma UBER arbeitet, ist er verpflichtet sich als selbständig anzumelden, muss dann die Sozial -Abgaben somit auch Steuern zahlen. Die Gefahr besteht das man Steuerbetrüger hier in St. Gallen hat durch die Firma UBER. Das heißt sehr geehrte Frau Lüthi sie wollen auch nicht, dass hier in St. Gallen durch diese Firma UBER mehr Steuerbetrüger geben wird. Sie sind gleicher Meinung wie ich das die Stadt St. Gallen auf die Steuern jedes einzelnen angewiesen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Präsident des Taxiverbands St.Gallen
Ich würde ihnen vorschlagen, nächstes Jahr Mitte Januar 2025 um
Mit freundlichen Grüssen.
Sehr geehrte Frau Sonja Lüthi
Sehr geehrte Frau Lüthi, sie können über tun meiner Arbeit ohne Rückfrage nicht
B u n d e s g e r i c h t
T r i b u n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l f e d e r a l
den mit der Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) befassten. Das Kantons-
gericht des Kantons Genf bestätigte den Entscheid. Es hielt im Wesentlichen fest, dass
die in Genf tätigen Uber-Fahrer mit «Uber B. V.» durch einen Arbeitsvertrag verbunden
seien, womit «Uber B. V.» als Betreiberin eines Transportunternehmens zu qualifizieren
sei.
In Bezug auf «Uber Eats» entschied das Genfer Amt für Arbeitsmarkt 2019, dass mit
dem Essenslieferdienst ein Personalverleih stattfinde, der dem Bundesgesetz über die
Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) unterstehe. «Uber CH» müsse ihre
Genfer Zweigniederlassung deshalb im Genfer Handelsregister eintragen und um eine
Betriebsbewilligung gemäss den Anforderungen des AVG ersuchen. Das Genfer Kan-
tonsgericht bestätigte auch diesen Entscheid.
Was den Fahrdienst «Uber» betrifft (Verfahren 2C_34/2021), weist das Bundesgericht die
Beschwerde von «Uber B. V.» und «Uber CH» ab. Da es in der Streitsache um die Anwen-
dung kantonalen Rechts geht, ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts darauf
beschränkt, ob das Kantonsgericht willkürlich entschieden hat, beziehungsweise ob ver-
fassungsmässige Rechte in der gerügten Weise verletzt wurden. Gemäss Bundesgericht
ist es in Anbetracht der Merkmale der vertraglichen Beziehung nicht willkürlich, von
einem Arbeitsvertrag zwischen den in Genf tätigen Uber-Fahrern und «Uber B. V.» aus –
zugehen. Dementsprechend ist es nicht unhaltbar, «Uber B. V.» als Transportunter-
nehmen gemäss kantonalem Genfer Recht zu qualifizieren. Nicht zu beantworten hatte
das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren die Frage, ob das von «Uber B. V.» betrie-
bene System mit dem FZA vereinbar ist. Es wird an den zuständigen Behörden sein,
darüber zu entscheiden.
In Bezug auf den Essenslieferdienst «Uber Eats» (Verfahren 2C_575/2020) heisst das
Bundesgericht die Beschwerde von «Uber CH» gut und hebt den angefochtenen Ent-
scheid auf. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass kein Personalverleih vorliegt.
Personalverleih bezeichnet eine dreiseitige Beziehung zwischen dem Arbeitgeber (bzw.
Verleiher), dem Arbeitnehmer und dem Einsatzbetrieb. Dabei geht es um zwei Vertrags-
verhältnisse, nämlich um einen Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Arbeit-
nehmer (im Sinne von Artikel 319 ff Obligationenrecht) sowie um den Personalverleih-
vertrag zwischen dem Verleiher und dem Einsatzbetrieb. Das Bundesgericht geht zwar
gestützt auf die Merkmale der vertraglichen Beziehung davon aus, dass zwischen Uber
und den Kurieren ein Arbeitsverhältnis besteht. Hingegen besteht zwischen Uber und
den Gastronomiebetrieben kein Personalverleihvertrag; dazu fehlt es insbesondere an
einem Übergang der Weisungsbefugnisse gegenüber den Kurieren auf die Gastronomie-
betriebe sowie an der Integration der Kuriere in die Organisation der Restaurants.
Kontakt: Peter Josi, Medienbeauftragter
Tel. +41 (0)21 318 91 53; Fax +41 (0)21 323 37 00
St. Gallen den 27 Dezember 2024
TAXIVERBAND PRÄSIDENT
Präsident des Taxiverband St. Gallen
Ist das Sitzungsprotokoll schon bearbeitet worden? Es wäre für mich sehr relevant für meine Unterlagen. Das ich das den Mitgliedern dann informieren kann , was da beschlossen worden ist.
Präsident des Taxiverband
D. Mauch

5 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
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Nicolas Fritzmann
Werter Herr Nicolas Fritzmann
Danke für Ihre Angebote. Gerne können wir Sie davon unterrichten.
Unser neu gegründeter Verband für das Taxigewerbe bräuchte Unterstützung in diversen Belangen, was ein persönliches Gespräch erfordert.
Unter unser Telefonnummer 0798377816 können wir einen Termin vereinbaren.
Freundliche Grüsse
Taxiverband SG Präsident Hr. D. Mauch